Als ein Tausendfüßler darüber nachdachte, wie er eigentlich geht, konnte er sich nicht mehr bewegen: er erstarrte.
Wer nicht nachdenkt oder nicht an etwas denkt, ändert nichts daran, dass gegebenenfalls juristische Fakten geschaffen wurden. Unkenntnis schützt oftmals nicht.
Wer an alles denken und alles Erdenkliche berücksichtigen will, wird sich nie von seinem Stuhl erheben: Er wird an den Zweifeln verzweifeln.
Alle Hinweise sollen nur helfen zu sensibilisieren, wo frühzeitig auch bei geringsten Zweifeln kompetente Juristen (des jeweiligen Themengebietes) aufgesucht werden sollten.
Wo nichts individuell geregelt ist, treten meistens die allgemeinen Regelungen in Kraft.
Entscheidend ist meistens der Wille der Vertragspartner, insbesondere des Verpflichteten aus dem Vertrag. In Organisationen oder bei Verträgen zwischen Organisationen gilt jedoch meistens eher der Buchstabe als der Sinn des Vereinbarten.
Unter Personen kann ein Handschlag oder ein Wort ("Ein Mann, ein Wort") gelten. Unter Organisationen gilt in der Regel das Papier "Schwarz auf Weiß".
Verträge, die gehalten werden wollen und können, sind häufig kurz und auf das Wesentliche begrenzt.
Verträge unter Personen oder Organisationen, die sich misstrauen oder noch nicht über genügend Erfahrungen miteinander verfügen, sind in der Regel sehr umfangreich.
Die Vertragsverhandlungen sind besonders schwierig bezüglich Detailregelungen z.B.
Juristisch "wasserdichte" Verträge gibt es nicht. Es kann immer etwas anderes geschehen als vorgesehen war oder für möglich gehalten wurde.
"Es kommt darauf an,..." - insbesondere darauf, was die Vertragsparteien miteinander vereinbart haben oder durch die Vereinbarungen vereinbaren wollten.
Vertragsrecht. Verträge und Vereinbarungen
Entstehung von Verträgen und Vereinbarungen
Hierarchie von Verträgen und Vereinbarungen
Vorbehalte in Verträgen und Vereinbarungen
Inhalte von Verträgen und Vereinbarungen
Formerfordernisse von Verträgen
Grenzen der Verträge und Vereinbarungen
Erfüllung von Verträgen und Vereinbarungen
Ende des Vertrages. Ende des Vertragsverhältnisses