Entwicklungsfelder des Rechts, gesehen von Heinrich Keßler.
So, wie ich die jüngeren Entwicklungen der Schadenfälle aus
Verträgen und Vereinbarungen einschätze, legen sie einen
Regelungsbedarf offen für z.B.
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Haftung für Inkompetenz,
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Haftung für die Beauftragung ungeeigneter Personen,
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Durchgriffshaftung,
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Unterlassene Inanspruchnahmen verfügbarer Hilfen,
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Entschuldung, Schuldbefreiung, Schuldenbefreiung,
z.B. für Personen zur Geburt, zur Hochzeit, beim Verlust des
Arbeitsplatzes, bei Tod.
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Vernichtung von Passiva in
gleichem Maße, wie Aktiva vernichtet wird.
Es
geht um das Prinzip der Erhaltung einer ausgeglichenen Werte-Bilanz.
Wenn z.B. A Vermögen von B im Wert von 100000 Einheiten
zerstört, können C, D und E ihre Verbindlichkeiten gegenüber A
im Gesamtwert von 100000 Einheiten löschen, d.h. als erfüllt
betrachten: Ihre Verbindlichkeiten gegenüber A werden also
ebenso vernichtet wie das von ihm vernichtete Vermögen von B.
In der Gesamtbetrachtung bleibt die Bilanz somit ausgeglichen:
Die fehlende Aktiva von A fehlt jetzt auch als Passiva bei C, D
und E.
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Verweigerung von (persönlicher) Verantwortung,
z.B. sollte es nicht mehr so leicht möglich sein, sind hinter
"Gutachten" zu verstecken, die selbst in Auftrag gegeben wurden,
um eine Legitimation für eine Entscheidung zu haben, wie sie
beabsichtigt war.
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Befreiung von Verantwortung wegen "Sachzwängen".
Eine "Sache" hat noch nie gezwungen.
Appenweier, 30. Juni 2012, aktualisiert: 06.01.2016
Heinrich Keßler