HCS Human Capital SystemVirtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: "Rechtliches: Verträge und Vereinbarungen"



Verträge, die für ihre Gültigkeit bestimmte Formerfordernisse erfüllen müssen.

In der Regel benötigen Verträge und Vereinbarungen keine bestimmte Form, um gültig zu werden und zu bleiben.

Folgende Verträge sind (in Deutschland) jedoch nur gültig, wenn sie die jeweiligen Formerfordernisse erfüllen:

  1. Arbeitsvertrag,
  2. Widerrufbelehrung,
  3. Bürgschaft, Bürgschaftsvertrag,
  4. Grundstücksverträge,
  5. Ehevertrag,
  6. Schenkung,
  7. Testament,
  8. Kündigung (manchmal),
  9. Mahnungen, Abmahnungen (manchmal),
  10. Zustimmung zur Datenspeicherung (manchmal).

Die Formerfordernisse können umfassen:

  1. Schriftform,
  2. Beglaubigung der Unterschrift,
  3. (notarielle) Beurkundung.

Mahnungen:

In anderen Ländern gelten andere Gesetze und vielleicht auch andere Bestimmungen an die Form von gültigen Verträgen. Entsprechen die Verträge nicht der vorgeschriebenen Form, sind Rechtsnachteile zu befürchten.

Welches Recht gilt?

Das ist vielfach nur juristisch zu klären:

Nicht immer führen Formfehler auch zu Sonderrechten: z.B. bei

  1. Unwesentlichen Vertragsmängeln,
  2. "Schönheitsfehlern in Verträgen".

In vielen Fällen können sich die Vertragspartner auch darauf einigen, dass sie aus unwesentlichen Vertragsfehlern keine Sonderrechte für sich ziehen werden. Es wird z.B. vereinbart, dass der "Vertrag im Sinne des Vertrages auszulegen ist, wenn der gesamte Vertrag oder Teile davon gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen sollten." Die Grenzen der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung sind eng, weshalb im Zweifelfall immer eine juristische Beratung erfolgen sollte.