HCS Human Capital SystemVirtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: "Rechtliches: Verträge und Vereinbarungen"



Vertragsarten.

Leitfragen:

Welcher Vertrag wurde abgeschlossen?
Welche Vertragsart liegt vor?


Projektvertrag, meistens eine Mischung aus den nachgenannten Vertragsarten.


Kaufvertrag, Erwerb einer Sache gegen Entgelt (§ 433 BGB)

Leihe, unentgeltliche Überlassung einer Sache zur vertragsgemäßen Nutzung (§ 598 BGB). Rückgabe der Sache am Ende der Leihe.

Mietvertrag, Überlassung einer Sache zum Gebrauch und vertragsgemäßen Nutzung (§ 535 BGB). Rückgabe der Sache am Vertragsende.

Pachtvertrag. Überlassung einer Sache zur vertragsgemäßen Bewirtschaftung und Nutzung der Früchte (§ 581 BGB). Rückgabe der Sache am Vertragsende.

Leasingvertrag, Überlassung einer Sache zur vertragsgemäßen Nutzung. (Mischung von Kauf-, Leihe, Miet- und Pachtvertrag). Rückgabe der überlassenen Sache am Vertragsende. Treuepflicht zur Erhaltung und pfleglichen Behandlung der Sache durch den Leasingnehmer.

Tauschvertrag: A akzeptiert die Leistung von B als Erfüllung - und umgekehrt (§ 480 BGB).

Lizenzvertrag, Überlassung einer Sache zur Nutzung im lizenzierten Umfang, wobei meistens alle Eigentumsrechte beim Lizenzgeber bleiben; der Lizenznehmer wird "nur" Besitzer.

Schenkung, Übertragung des Eigentums an einer Sache bzw. Erbringung einer Dienstleistung ohne Gegenleistung des Beschenkten (§ 516 BGB).

Versprechen, Bindendes Versprechen einer künftigen Leitung, für welche der Leistungsempfänger keinen Rechtsanspruch hat und auch keine Gegenleistung erbringen muss (§ 657 BGB).

Auslobung, Bindendes Versprechen einer Leistung beim Eintritt bestimmter Bedingungen. Wer die Bedingungen erfüllt, kann die Leistung verlangen (§ 661a BGB).

Kommissionsvertrag, Überlassung einer Sache zur Aufbewahrung und Verkauf im Namen des Kommissionärs (HGB). Rückgabe der Kommissionsware oder vereinbartes Entgelt.

Verwahrungsvertrag, Überlassung einer Sache für eine bestimmte Zeit und Rückgabe der Sache im überlassenen Zustand § 688 BGB.

Darlehen, Überlassung einer Sache mit der Verpflichtung, eine Sache gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben § 488 BGB.


Arbeitsvertrag

Auftrag


Werkvertrag, Herstellung eines versprochenen Werkes mit bestimmten Eigenschaften § 631 BGB.

Werkleistungsvertrag, Erbringung einer (handwerklichen Leistung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses, z.B. Kunstwerk § 631ff BGB.

Dienstvertrag, Erbringung einer Leistung ohne Nutzen- oder Wirkungsverpflichtung § 611 BGB. Das Entgelt ist zu bezahlen, wenn die Dienstleistung erbracht wurde, unabhängig davon, ob sie sinnvoll, richtig, nützlich oder schädlich war.

Dienstleistungsvertrag

Garantievertrag, Versprechen der Einhaltung einer zugesicherten Eigenschaft, keine gesetzlichen Regelungen.

Gewährleistungsvertrag, Versprechen der Einhaltung einer zugesicherten Eigenschaft für einen bestimmten Zeitraum; keine gesetzlichen Regelungen.

Speditionsvertrag: Ein Gut von A nach B transportieren § 453 BGB.

Vermittlungsvertrag: Der Vermittler besorgt einem Suchenden z.B. eine Arbeitsstelle (§ 296 SGB III oder § 652ff BGB.

Maklervertrag

Geschäftsbesorgungsvertrag, Auftrag, ein bestimmtes Geschäft zu besorgen § 675ff BGB.


Kreditvertrag, Darlehnsvertrag § 607ff BGB.

Versicherungsvertrag

Bürgschaft, Für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Dritten einstehen § 765ff BGB.

Sicherungsvertrag, z.B. für Kredit, z.B. Sicherungsübereignung, Grundschuld, Hypothek, Forderungsabtretung.

Pfand, Faustpfand


Geschäftsführung. § 705ff BGB. Die Geschäftsführung setzt eine Gesellschaft voraus.

Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Geschäftsführung erfolgt aus eigenen Antrieb in einem vermuteten Interesse eines Anderen § 677ff BGB.


(Interne) Leistungsvereinbarung: Die "Vertragspartner" gehören der gleichen Organisation an.