HCS Human Capital SystemVirtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: "Rechtliches: Verträge und Vereinbarungen"



Tiefe der Verträge und Vereinbarungen.

Leitfragen:

Wie ernst wird der Vertrag genommen?
Wie ernsthaft ist der Vertrag gemeint?
Wie leicht kann der Vertrag gelöst werden?
Wer ist verpflichtet?


In der Regel wissen nur die unmittelbar Vertragschließenden über die Tiefe des jeweiligen Vertrages oder der Vereinbarung.

Häufig sind z.B. dass die Einigungen

  1. nicht erfolgt sind, gleichgültig, was "auf oder in dem Papier steht" und "von wem auch immer unterschrieben" wird (ist),
  2. reine Absichtserklärungen sind,
  3. Versprechen von Wohlwollen und Wertschätzungen sind (und nicht mehr),
  4. zur Erfüllung verpflichten,
  5. nur gelten, soweit die Eigeninteressen nicht verletzt werden,
  6. jederzeit oder unter bestimmten Bedingungen nicht gelten.
  7. jederzeit oder unter bestimmten Bedingungen aufgekündigt oder widerrufen werden (können, dürfen, müssen),
  8. nur zwischen den beteiligten Personen gelten, aber nicht für die Organisationen, für welche sie handeln,
  9. nur die vertretenen Organisationen verpflichten, nicht aber die Personen, welche die Verträge ausgehandelt, vereinbart und "unterschrieben" haben,
  10. die Wahrung der Interessen des Vertragspartners VOR den Eigeninteressen erfordern.

Hat sich ein Vertragspartner bei seiner Einigung geirrt, finden sich unter seriösen Vertragspartnern in der Regel immer Möglichkeiten, wie der Vertrag aufgelöst werden kann, der ohne den Irrtum niemals zustande gekommen wäre.

Verträge, die in der Regel nur mit Gewaltanwendungen erfüllt werden (können) sind z.B.

  1. Wucher,
  2. Erpressung,
  3. Ausbeutung,
  4. Betrug,
  5. Täuschung, Vortäuschung,
  6. Knebelung,
  7. Ausnutzung einer Notlage.

Solche "Verträge" werden in der Regel "juristisch wasserdicht" gemacht, um das formale Recht (sicherer) auf seiner Seite zu haben.

Welche Tiefe ein Vertrag hat, ist an der Entscheidung eines jeden Vertragspartners zu erkennen, ob er bereit ist, den Vertrag und die eingegangenen Verpflichtungen überhaupt erfüllen zu wollen (dürfen, können). Je geringer die Bereitschaft, umso leichter wird "alles unterschrieben": Es wird ja sowieso nicht eingehalten.

Die Entscheidung eines jeden Vertragspartners über den Wert, den er der Vereinbarung beimisst, zeigt sich erst in der Art und Weise, wie er beginnt, den Vertrag, d.h. seine Pflichten und Verpflichtungen zu erfüllen.

Scheinverträge oder nicht ernsthaft gemeinte oder sittenwidrige Verträge können dennoch verpflichten. Die unberechtigten Vorleistungen oder Bereicherungen können verloren sein, sogar unbemerkt bleiben.