HCS Human Capital SystemVirtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: "Rechtliches: Verträge und Vereinbarungen"



Grenzen der Vereinbarkeit in Verträgen und Vereinbarungen. Grenzen der Gültigkeit von Verträgen und Vereinbarungen.

Die internationalen und der nationalen Gesetzgeber haben in allen Kulturen und Rechtsgebieten z.B. folgende Grenzen für Verträge und Vereinbarungen gesetzt:

  1. Grenzen, die in den Vertragspartnern liegen:
    1. Rechtsfähigkeit
    2. Geschäftsfähigkeit
  2. Grenzen, die in den Personen der Vertragspartnern liegen:
    1. Kontrahierungsfähigkeit
    2. Vertretungsfähigkeit
    3. Vollmacht
    4. Vertretungsmacht
    5. Anscheinsvollmacht,
    6. Duldungsvollmacht
    7. Geschäftsführung ohne Auftrag
  3. Grenzen der Gültigkeit von Vereinbarungen:
    1. fehlende Ernsthaftigkeit
    2. Sittenwidrigkeit
    3. Ausbeutung
    4. Ausnutzung einer Notlage
    5. Wucher

Durch den Gesetzgeber geschützt werden dagegen z.B.

  1. Gutgläubigkeit, jedoch nicht Ahnungslosigkeit, Dummheit, Fahrlässigkeit, Leichtsinn, Naivität oder Inkompetenz,
  2. Vertrauen auf Verkehrssitten, Gebräuche, Usancen.

Die Meinungen, was von den genannten Begriffen erfasst wird und was nicht, gehen in der Regel erheblich auseinander. Sie sind eine Quelle vieler Rechtsstreitigkeiten. Nirgendwo erweist sich der juristische Grundsatz: "Es kommt darauf an,..." als vielfältiger und im Vorfeld von Verträgen und Vereinbarungen uneinschätzbar, was im irgendwann einmal gegebenen Einzelfall in einem Urteil den Ausschlag geben wird.

Die gesetzlichen Schutzrechte bleiben im Einzelfall nur dann erhalten, wenn der benachteiligte Vertragspartner die Mängel nicht nachträglich "heilt".

Dringende Mahnungen!!!

Wenden Sie sich mit Ihren Zweifeln, Unsicherheiten, Fragen oder auch schon konkreten Anliegen unbedingt und schnellstens an eine Person oder einen Anwalt Ihres Vertrauens oder an eine anerkannte Schutzvereinigung.

Für gesamte oder zumindest die Erstberatung werden häufig keine Gebühren erhoben.