Erfüllung von Verträgen und Vereinbarungen.
Leitfragen:
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Wann ist ein Vertrag erfüllt?
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Wer stellt die Vertragserfüllung fest?
Eigentlich weiß das bereits jedes Kind, wann ein Vertrag erfüllt
ist: nämlich: Ein Vertrag ist erfüllt, "
- wenn ich gemacht
habe, was ich Dir versprochen habe und
- Du das von mir vorbehaltlos angenommen und akzeptiert hast
und
- ich vorbehaltlos angenommen und akzeptiert habe,
- was Du mir gegeben hast bzw. für mich gemacht hast."
Die Erfüllung der Verträge und Vereinbarungen erfolgt z.B. durch
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stillschweigende Vertragserfüllung:
Geben und Nehmen, akzeptieren: das war's = Alltag.
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Aufrechnung: Die Leistung des
Einen wird ganz oder teilweise mit früheren, aktuellen oder
späteren Ansprüchen des Anderen aufgerechnet.
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Verrechnung: Die Ansprüche aus
einer Nicht-Leistung des Einen werden mit den Ansprüchen aus
Nicht-Leistung des Anderen verrechnet.
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Stundung: Die noch nicht
erfüllten Ansprüche bzw. noch nicht erbrachten Leistungen
werden -vereinbarungsgemäß- gestundet. In der Regel werden
die Bedingungen hierfür neu vereinbart, z.B. erfolgen
Sicherheitsleistungen.
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Wegfall der Leistungspflicht,
z.B. durch Urteil, Verurteilung.
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Vergleich: Die
Anspruchsberechtigten einigen sich auf den völligen oder
teilweisen Verzicht ihrer Ansprüche und verpflichten sich in
der Regel zur Erfüllung der Vergleichsverpflichtungen und
Auflagen.
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Verzicht, Erlass: Der
Anspruchsberechtigte verzichtet ganz oder teilweise auf die ihm noch zustehende
Leistungen und vereinbart diesen Verzicht mit dem
Vertragspartner. (Ein einseitiger Verzicht ist in der Regel
nicht möglich.)
Rechtsfrieden wird auch bei Nichterfüllung der Verträge und
Vereinbarungen häufig hergestellt durch:
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Verjährung: Die Zeit für die
Geltendmachung oder Durchsetzung des Anspruches ist
abgelaufen. Der Anspruch ist verjährt.
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Uneinbringlichkeit von Forderungen, Akzeptanz der
Unerfüllbarkeit z.B. bei Tod
oder Konkurs des schuldenden Vertragspartners.
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Verfall oder Verwirkung der Ansprüche,
z.B. bei groben Vertragsverstößen durch den
Anspruchsberechtigten selbst.
Mahnung:
Zumindest in Projekten und im Projektmanagement ist zu klären,
wer über die Befugnisse (Zuständigkeit, Auftrag und Kompetenz)
verfügt, die gegebenenfalls unvermittelt anstehenden Entscheidungen
vorzubereiten, zu treffen und zu vollziehen.