HCS Human Capital SystemVirtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: "Rechtliches: Verträge und Vereinbarungen"



Erfüllung von Verträgen und Vereinbarungen.

Leitfragen:

  1. Wann ist ein Vertrag erfüllt?
  2. Wer stellt die Vertragserfüllung fest?

Eigentlich weiß das bereits jedes Kind, wann ein Vertrag erfüllt ist: nämlich: Ein Vertrag ist erfüllt, "

  1. wenn ich gemacht habe, was ich Dir versprochen habe und
  2. Du das von mir vorbehaltlos angenommen und akzeptiert hast und
  3. ich vorbehaltlos angenommen und akzeptiert habe,
  4. was Du mir gegeben hast bzw. für mich gemacht hast."

Die Erfüllung der Verträge und Vereinbarungen erfolgt z.B. durch

  1. stillschweigende Vertragserfüllung: Geben und Nehmen, akzeptieren: das war's = Alltag.
  2. Aufrechnung: Die Leistung des Einen wird ganz oder teilweise mit früheren, aktuellen oder späteren Ansprüchen des Anderen aufgerechnet.
  3. Verrechnung: Die Ansprüche aus einer Nicht-Leistung des Einen werden mit den Ansprüchen aus Nicht-Leistung des Anderen verrechnet.
  4. Stundung: Die noch nicht erfüllten Ansprüche bzw. noch nicht erbrachten Leistungen werden -vereinbarungsgemäß- gestundet. In der Regel werden die Bedingungen hierfür neu vereinbart, z.B. erfolgen Sicherheitsleistungen.
  5. Wegfall der Leistungspflicht, z.B. durch Urteil, Verurteilung.
  6. Vergleich: Die Anspruchsberechtigten einigen sich auf den völligen oder teilweisen Verzicht ihrer Ansprüche und verpflichten sich in der Regel zur Erfüllung der Vergleichsverpflichtungen und Auflagen.
  7. Verzicht, Erlass: Der Anspruchsberechtigte verzichtet ganz oder teilweise auf die ihm noch zustehende Leistungen und vereinbart diesen Verzicht mit dem Vertragspartner. (Ein einseitiger Verzicht ist in der Regel nicht möglich.)

Rechtsfrieden wird auch bei Nichterfüllung der Verträge und Vereinbarungen häufig hergestellt durch:

  1. Verjährung: Die Zeit für die Geltendmachung oder Durchsetzung des Anspruches ist abgelaufen. Der Anspruch ist verjährt.
  2. Uneinbringlichkeit von Forderungen, Akzeptanz der Unerfüllbarkeit z.B. bei Tod oder Konkurs des schuldenden Vertragspartners.
  3. Verfall oder Verwirkung der Ansprüche, z.B. bei groben Vertragsverstößen durch den Anspruchsberechtigten selbst.

Mahnung:

Zumindest in Projekten und im Projektmanagement ist zu klären, wer über die Befugnisse (Zuständigkeit, Auftrag und Kompetenz) verfügt, die gegebenenfalls unvermittelt anstehenden Entscheidungen vorzubereiten, zu treffen und zu vollziehen.