HCS Human Capital SystemVirtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: "Rechtliches: Verträge und Vereinbarungen"



Vorbehalte in Verträgen und Vereinbarungen.

Leitfragen:

Ist der Vertrag gültig?
Ist der Vertrag in Kraft (getreten)?
Bestehen gegen den Vertrag insgesamt Vorbehalte?
Gegen welche Teile des Vertrages bestehen (noch) Vorbehalte?


Vielfach zeigt sich erst kurz vor der Unterschrift, dass gegen den Vertrag generell oder gegen einzelne Bestimmungen noch Vorbehalte bestehen. Was nach meinen Beobachtungen viele nicht wissen oder nicht ausreichend würdigen, ist die Tatsache, dass mit der Unterschrift die eventuellen Vorbehalte hinfällig werden, es sei denn, sie sind (offizieller) Teil der Vereinbarungen geworden.

Als Form von Vorbehalten werden oftmals gewählt:

  1. Auflagen,
  2. auflösende Bedingungen,
  3. Nebenabsprachen, oftmals nicht erlaubt,
  4. Protokollnotizen,
  5. Sonderabsprachen,
  6. Wettbewerbsverbot,
  7. Friedensfrist, Frist zur Entscheidung,
  8. Genehmigungsvorbehalt, z.B. von Behörden,
  9. Eintragungsvorbehalte, z.B. ins Grundbuch, in Register,
  10. Auflagen und Versprechen zur Einhaltung von Verträgen,
  11. Zurückbehaltungsrechte,
  12. salvatorische Klausel.

In all solchen beispielhaft aufgeführten Fällen bestehen entgegen den formellen Vertragstexten und Vertragsdokumenten noch Vorbehalte. Ob und wie lange diese gelten und wie sie beseitigt werden, ist oftmals nur mit großem Aufwand zu klären.

Unter die klassischen Vorbehalte fallen z.B.

  1. Eigentumsvorbehalt, d.h. die Erfüllung des sachenrechtlichen Vertrages des Eigentumsüberganges erfolgt erst nach der Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrages.
  2. Zustimmungsvorbehalt, z.B. durch Ratifizierung, die kenntlich macht, dass die bereits erteilte Zustimmung erst wirksam werden kann, wenn Dritte zugestimmt haben, d.h. den Vertrag genehmigt haben.
  3. Rücktrittsrecht, d.h. Bedenkzeit und Schonzeit für den Rücktritt vom gesamten Vertrag.
  4. Recht auf Zwischenverkauf,
  5. "...solange Vorrat reicht".