HCS Human Capital SystemVirtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: "Rechtliches: Verträge und Vereinbarungen"



Haftungsbegrenzungen in Verträgen und Vereinbarungen.

Leitfragen:

Wer haftet wofür?
Wer haftet nicht?
Wer haftet wann?


Die Risiken aus den möglichen Haftungen sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses letztlich nicht kalkulierbar. Die Vertragsparteien werden deshalb regelmäßig versuchen und vereinbaren,

  1. wofür die Haftung noch bestehen bleibt und
  2. in welchem Umfang die Haftung geltend gemacht werden kann sowie
  3. wie mitzuwirken ist, den Schaden im Haftungsfalle zu begrenzen.

In der Regel werden die generellen Haftungsbegrenzungen

  1. in den AGB Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Grundlage aller Verträge und Vereinbarungen gemacht,
  2. in Sonderbedingungen die Haftungen z.B. für bestimmte Geschäfte, Geschäftsgebiete, Produkte oder Dienste weiter begrenzt,
  3. in individuellen Vereinbarungen speziell erweitert, verringert oder die Haftung auch völlig ausgeschlossen.

Die Haftungsbegrenzung des einen Vertragspartners bedeutet in Regel, dass eventuelle Schäden, die "eigentlich" Haftungsschäden wären, nicht geltend gemacht werden können bzw. nur in dem vereinbarten begrenzten Umfang.

Es bestehen zahlreiche generelle Vorschriften für die Haftung und Haftungsbegrenzung, die in der Regel viel Spielraum für individuelle Vereinbarungen lassen, z.B. für

  1. Ort des Haftungsübergangs,
  2. Zeitpunkt des Haftungsübergangs,
  3. Umfang der Haftung,
  4. Gewährleistungen, (Inhalte bzw. Gegenstände, für welche eine Gewähr übernommen wird),
  5. Umfang von Gewährleistungen, (Wofür eine Gewähr übernommen wird),
  6. Gewährleistungsfristen, (Zeitraum und Ende der Gewährleistung),
  7. Haftungsbegrenzungen, z.B.
    1. auf Stammkapital,
    2. auf maximale Höhen,
    3. nur bei Vorsatz,
    4. nur Fahrlässigkeit,
    5. nur auf Schadensersatz, z.B.
      1. für Reparaturen,
      2. für höhere Preise für Ersatzbeschaffungen,
      3. für Regressnahmen durch Dritte.
  8. Begrenzung der Regressansprüche
    1. Fristen für Regressansprüche,
    2. Form der Geltendmachung von Ansprüchen,
    3. Begrenzung des Erstattungsbetrages,
    4. Begrenzung der Eigenbeteiligung,
    5. Verjährungsfristen,
    6. Haftungsausschluss.
  9. Haftungsausschluss, z.B. für
    1. höhere Gewalt,
    2. ausgefallene Gewinne,
    3. immaterielle Schäden,
    4. Haftung für Verschulden durch Dritte,
    5. Schmerzensgeld,
    6. Folgeschäden.

Für die nicht begrenzten bzw. begrenzbaren Haftungen bietet die Versicherungswirtschaft zahlreiche Produkte an. Die häufigsten sind z.B.

  1. Haftpflichtversicherungen aller Art,
  2. Transportversicherungen aller Art,
  3. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung,
  4. Rücktrittsversicherungen aller Art.

Wer einen Anspruch aus gegen Versicherungen geltend machen will, muss in der Regel prüfen lassen und manchmal auch beweisen, dass weder

  1. Selbstverschulden,
  2. Fahrlässigkeit,
  3. Vorsatz

vorliegen.